§ 69 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/69#abs-1 (1) Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt (Planungswettbewerbe).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/69#abs-2 (2) Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs wendet der öffentliche Auftraggeber die §§ 5, 6 und 43 und die Vorschriften dieses Abschnitts an.